Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Business Consulting („Bedingungen“) gelten für die von der effisma.group („effisma“) angebotenen Leistungen und werden dem jeweiligen Angebot als Anlage beigefügt, sofern diese Bedingungen den Einkaufsbedingungen des Mandaten nicht entgegenstehen. Diese Bedingungen stellen gemeinsam mit dem Angebot die vollständige Vereinbarung zwischen dem Mandanten und effisma im Hinblick auf die im Angebot beschriebenen Leistungen dar, ersetzen alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen und können nur schriftlich und durch Unterzeichnung beider Parteien abgeändert oder ergänzt werden (einschließlich Änderungen in bezug auf den Umfang und die Art der Leistungen oder des Honorars). Falls diese Bedingungen von denen des Angebots abweichen, sind diese Bedingungen maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Angebot individuelle Abreden getroffen sind. Im Angebot definierte Begriffe haben in diesen Bedingungen dieselbe Bedeutung, soweit nicht anders gekennzeichnet.

§ 1 Mandantenpflichten

(a) Als Vorbedingungen für das Erbringen von Leistungen durch effisma wird der Mandant

(i) die ihm obliegenden Rahmenbedingungen und Mandantenpflichten (wie im Angebot definiert) erfüllen und sicherstellen, dass alle Voraussetzungen (wie im Angebot) gegeben sind,
(ii) effisma die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Informationen geben,
(iii) Entscheidungen zeitnah treffen und die erforderlichen Zustimmungen durch das Management einholen, und
(iv) für die Mitarbeiter von effisma geeignete Büroräume und die notwendigen Ressourcen und Hilfsmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann sich effisma auf alle unabhängig von diesem Vertrag und/oder vor dessen Abschluss durch die Parteien von dem Mandanten getroffenen Entscheidungen und Genehmigungen berufen. Sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist effisma nicht dazu verpflichtet, diese Entscheidungen und Genehmigungen zu beurteilen, diesbezüglich beratend tätig zu sein, diese zu modifizieren, zu bestätigen oder zurückzuweisen.

(b) Dem Mandanten sind Verzögerungen, zusätzliche Kosten und sonstige Verpflichtungen zuzurechnen, die durch fehlerhafte Einhaltung oder Mängel in Verbindung mit den Mandantenpflichten sowie fehlende Rahmenbedingungen (wie im Angebot definiert) verursacht worden sind oder damit in Zusammenhang stehen.
(c) effisma ist nicht berechtigt, Auftragsvergaben oder Vertragsschlüsse durchzuführen oder überhaupt Erklärungen abzugeben, die Leistungspflichten von fachlichen Beteiligten, ausführenden Unternehmen oder überhaupt Dritten zu Lasten des Mandanten begründen oder bestehende verändern oder die finanzielle Verpflichtungen für den Mandanten herbeiführen.

§ 2 Vertraulichkeit

(a) Bezüglich dieses Vertrags und der in Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Informationen, Geschäftspraktiken und Strategien („vertrauliche Informationen“) die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger wie folgt:

(i) die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. gemäß den geltenden berufsständischen Grundsätzen zu schützen,
(ii) vertrauliche Informationen lediglich für die Ausführung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden,
(iii) und die vertraulichen Informationen nur zu vervielfältigen, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist.

Vorstehendes gilt nicht für vertrauliche Informationen, die

(i) öffentlich bekannt sind,
(ii) dem Empfänger bereits bekannt sind,
(iii) einer dritten Partei bereits ohne Einschränkungen offen gelegt sind,
(iv) selbständig entwickelt sind oder
(v) aufgrund rechtlicher Erfordernisse oder Verfügungen offen gelegt werden.

(b) Zeichnungen, Konzepte, Entwürfe, Muster, Modelle, Schablonen, Fotos, Prospekte und ähnliche Gegenstände, die den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, bleiben Eigentum der jeweiligen Vertragspartei und dürfen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die jeweils andere Vertragspartei überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
(c) Die vorstehenden Regelungen gelten zeitlich unbefristet. Von der Geheimhaltung ausgenommen ist das Recht, den Mandanten nach Rücksprache als Referenz in eine Referenzliste von effisma aufzunehmen und zu kommunizieren. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes gelten unabhängig dieser Vereinbarung und sind zu beachten.

§ 3 Die zu erbringenden Ergebnisse

(a) effisma schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungstätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(b) Der Mandant darf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen zu erbringenden Ergebnisse (die „zu erbringenden Ergebnisse“) ausschließlich für interne geschäftliche Zwecke verwenden, vervielfältigen, intern verteilen und abändern. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von effisma legt der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse nicht gegenüber einer dritten Partei offen, zitiert diese öffentlich oder nimmt auf sie Bezug. effisma behält sich alle Rechte und Ansprüche in bezug auf Folgendes vor:

(i) die zu erbringenden Ergebnisse, insbesondere bezüglich aller Patente, Urheberrechte, Marken und sonstiger mit ihnen verbundenen gewerblichen Schutzrechte; sowie
(ii) alle Methoden, Verfahren, Ideen, Konzepte, Geschäftsgeheimnisse und Know-how, die in den zu erbringenden Ergebnissen enthalten sind, oder die effisma in Zusammenhang mit diesem Vertrag entwickelt oder liefert (das „effisma Know-How“). Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbeschränkungen in § 2 hat effisma das Recht, die zu erbringenden Ergebnisse und das effisma Know-How für jeden Zweck zu verwenden.

§ 4 Entgegennahme

Der Mandant ist verpflichtet, zu erbringende Ergebnisse als vertragsgemäß entgegenzunehmen, die

(i) den Anforderungen des Angebots entsprechen; oder
(ii) falls anwendbar, den Annahmetestplan erfolgreich bestehen. Der Mandant wird effisma unverzüglich Mitteilung machen, wenn die zu erbringenden Ergebnisse diesen Anforderungen nicht entsprechen(„Nichtübereinstimmung“), und effisma wird je nach Grad und Komplexität der Nichtübereinstimmung ausreichend Zeit eingeräumt, dieser Nichtübereinstimmung abzuhelfen. Falls der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse vor der Entgegennahme nutzt, effisma nicht unverzüglich über eine Nichtübereinstimmung unterrichtet oder den Beginn der Annahmeprüfung unnötig verzögert, gelten die zu erbringenden Ergebnisse als vom Mandanten angenommen.

§ 5 Mängelansprüche

(a) effisma verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt und nach bestem Wissen durchzuführen. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel, soweit die Beseitigung mit einem angemessenen Aufwand möglich ist, und soweit der Mandant effisma die Mängel innerhalb von dreißig Tagen nach Erbringung der Leistungen oder gegebenenfalls nach erfolgreichem Abschluss des Abnahmetestplans schriftlich mitgeteilt hat. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt dem Mandaten das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Mandant nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 6.

(b) Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(c) effisma haftet nicht für die Produkte oder Leistungen Dritter, die nicht als Subunternehmer von effisma tätig sind. Die einzigen und ausschließlichen Rechte und Rechtsbehelfe des Mandanten im Hinblick auf solche Produkte oder Leistungen Dritter bestehen gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber effisma.

§ 6 Haftung

(a) Die Haftung von effisma gegenüber dem Mandanten, ihren Mitarbeiten, Erfüllungsgehilfen sowie Dritten ist unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadensfällen auf 500.000,- € pro einzelnem Schadensfall beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer zeitlich oder gegenständlich abgrenzbaren, einheitlichen Leistung ergeben. Für einen Schaden der im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhender Verstöße entstanden ist, haftet effisma ebenfalls nur bis zur Höhe von 500.000,- €. Falls nach Auffassung des Mandaten das voraussehbare Vertragsrisiko 500.000,- € nicht unerheblich übersteigt, wird effisma auf Verlangen des Mandanten versuchen, eine Zusatzversicherung über ihre Haftpflicht zu einem größeren Höchstbetrag abzuschließen, soweit Versicherungsdeckung von einem inländischen Versicherer zu erlangen ist und der Mandant die zusätzliche Versicherungsprämie übernimmt.

(b) Die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen des Abs. (a) gelten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden, wenn der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Dies gilt auch für Schäden, die von einem nicht leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht wurden

(c) Für vertragsuntypische Schäden haftet effisma bei einer fahrlässigen Verursachung nicht, es sei denn, effisma wurde von dem Mandanten auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadenseintritts hingewiesen.

(d) Die Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

(e) effisma haftet nicht für die Erreichung der von dem Mandanten mit dem Eingehen dieses Vertrages verfolgten Gesamtprojektzieles (time, cost, quality), es sei denn, dass effisma deren Erreichung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten erschwert oder vereitelt hat.

(f) Da effisma die Leistungen ausschließlich zu Gunsten des Mandanten erbringt, stellt der Mandant effisma und deren Partner und sonstige Mitarbeiter von allen Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Schadensersatzpflichten und Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit Ansprüchen einer dritten Partei in Verbindung mit oder aufgrund der Leistungen von effisma oder in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter aus der Verwendung der zu erbringenden Ergebnisse oder dieses Vertrags durch den Mandanten (einschließlich der Kosten für die Rechtsvertretung) frei. Der Mandant wird effisma von Ansprüchen Dritter darüber hinaus freistellen, wenn effisma auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten gehandelt hat, obwohl effisma dem Mandanten die Bedenken im Hinblick auf Zuverlässigkeit und die Risiken mitgeteilt hat.

(g) Der Mandant bestätigt und erkennt an, dass

(i) effisma und der Mandant über das Internet per E-mail korrespondieren oder Informationen versenden können, sofern der Mandant dies nicht ausdrücklich schriftlich ab-lehnt,
(ii) keine Partei Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit oder Sicherheit von elektronischer Post via Internet hat, und
(iii) effisma nicht für Verluste, Schäden, Aufwendungen, Nachteile oder Störungen haftet, die aus dem Verlust, der Verzögerung, dem Abfangen, der Zerstörung oder Veränderung von elektronischer Post aufgrund von Gründen, auf die effisma keinen Einfluss hat, entstehen.

(h) Die Parteien sind sich insbesondere darüber einig, dass zum Zwecke der Kommunikationserleichterung Dokumente und Daten auch per unverschlüsselter E-Mail im Internet versandt werden können. Dabei ist den Parteien bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken (unberechtigter Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsausfall bzw. –fehler etc.) verbunden sind. Da E-Mails bei der Übertragung einem Zugriff durch Dritte unterliegen können, wird effisma insofern von der Geheimhaltung entbunden. Diese Erklärung kann nur schriftlich und für die Zukunft widerrufen werden.
Auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegenüber effisma aus der Nutzung des E-Mail-Versandes unmittelbar, mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail-Nutzungsmöglichkeiten ergeben oder ergeben können, verzichtet der Mandant hiermit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn seitens effisma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

(i) Klagen gegen effisma sind innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten nach Entstehen des Klagegrundes zu erheben. Kürzere Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Mitarbeiter

(a) effisma bemüht sich, dem Wunsch des Mandanten nach Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, wird jedoch Mitarbeiter einsetzen und neu zuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen und möglich ist.

(b) Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrags wird keine Partei sich aktiv darum bemühen, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, die direkt an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag beteiligt sind, anzustellen

§ 8 Kündigung

(a) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebots und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung durch den Mandanten in Kraft. Der Vertrag ist bis zur geplanten Durchführung des Projekts befristet und endet mit Ablauf dieses Datums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(b) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Erfolgt die Kündigung aufgrund eines Verschuldens seitens des Mandanten, so ist dieser verpflichtet, die bis zum Termin der außerordentlichen Kündigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen zu vergüten und effisma für alle berechtigterweise entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Kündigung zu entschädigen. Ein zur fristloser Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(i) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist;
(ii) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstoßen hat. Hierbei sind sich die Vertragsparteien im Hinblick auf die mit dem Vertrag verfolgten Ziele einig, sobald der qualifizierte Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellt;
(iv) über das Vermögen einer Vertragspartei ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorsteht, wobei die Eröffnung des Konkursverfahrens der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse gleichsteht.

(c) Mit Ausnahme von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit oder gewerblichen Schutzrechten werden die Parteien zunächst versuchen, Streitigkeiten oder eine behauptete Verletzung des Vertrages intern unter Einschaltung der Geschäftsleitung beizulegen, und vor dem Beginn eines Rechtsstreits ein für beide Parteien akzeptables Verfahren zur Streitbeilegung durchzuführen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(a) Keine der Parteien darf den Namen, die Marken, Logos, Handelsnamen und/oder eine allgemeine Beschreibung der Leistungen/des Projekts erwähnen oder auflisten, soweit in diesen Bedingungen nichts Gegenteiliges bestimmt ist (siehe § 3 (b) (ii) dieser Bedingungen). Der Mandant erklärt sich darüber hinaus einverstanden, nach angemessener vorheriger Mitteilung durch effisma über effisma Auskünfte zu geben (z.B. in Form von Telefongesprächen mit Analysten, mit Mandanten, Präsentationen, und dergleichen).

(b) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nicht abgetreten oder auf sonstige Weise ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden.

(c) Die im Rahmen dieses Vertrages abzugebenden Mitteilungen sind schriftlich abzugeben, an die in dem Angebot angegebenen Anschriften zu senden und werden bei Erhalt als abgegeben angesehen.

(d) Keine Bestimmung dieses Vertrages wird so angesehen, als wäre darauf verzichtet worden, und kein Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrages ist entschuldigt, sofern nicht die Verzichtserklärung oder die Zustimmung schriftlich erfolgt ist und von der Partei, die den Verzicht oder die Zustimmung erklärt, unterzeichnet wurde.

(e) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer solchen unwirksamen Regelung gilt eine dem Parteiwillen am Nächsten kommende, wirksame Regelung als vereinbart. Dasselbe gilt im Falle einer unbewussten Regelungslücke.

(f) Das Angebot oder diese Bedingungen bewirken nicht, dass eine Partei zum Vertreter oder gesetzlichen Stellvertreter der anderen wird, noch begründet er eine Gesellschaft oder ein Joint Venture. Die Parteien sind voneinander unabhängige Vertragsparteien und handeln auf eigene Rechnung.

(g) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für jede Aufhebung dieses Schrifterfordernisses selbst. Dies gilt nicht, wenn im Angebot individuelle Abreden getroffen sind.

(h) Die §§ 2 bis 9 dieses Vertrages bleiben nach Ablauf oder Kündigung dieser Bedingungen in Kraft.

(i) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(j) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

[Stand der Bearbeitung: 28.09.2007]